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Professor lacht und steht vor Tafel in Lehrsaal

Professoren & Wissenschaftliche Mitarbeiter

Verbeamtung an Hochschulen

Zum Professor berufen

Die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten und anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern ist in §67 des hessischen Beamtenversorgungsrechts geregelt.

Grundsätzlich gelten für verbeamtete Dozenten die gleichen Versorgungsregelungen, wie für alle Beamten des öffentlichen Diensts, mit einer Ausnahme: in der Regel ist das Hochschulstudium schon abgeschlossen, denn es gehört zu den Zugangsvoraussetzungen der Hochschulen. Der Status Beamter auf Probe oder auf Lebenszeit schließt sich an.

Ein weiterer Sonderfall: Der Beamte auf Zeit. Ähnlich wie gewählte Landräte und Bürgermeister haben auch Beamte an Hochschulen Anspruch auf Beihilfe und erwerben im Laufe Ihres Dienstes Ansprüche auf ein Ruhegehalt bzw. Pension. 

Was sollten Sie als Professor versichern?

Private Krankenversicherung für Hochschuldozenten

Als Professor (verbeamteter Dozent) können Sie sich privat krankenversichern. Im Krankheitsfall werden Sie dadurch als Privatpatient behandelt und erhalten die Beihilfe zu den Krankheitskosten durch Ihren Dienstherren. 

Ihr Vorteil bei einer Versicherung bei uns: Wir übernehmen die Beihilfeabwicklung mit Ihrem Dienstherren und finanzieren den Beihilfeanteil vor.

Pension aufstocken

Die Höhe Ihrer Pension hängt bei Beamten an Hochschulen von zwei Dingen ab:

  • der Höhe der Bezüge der letzten beiden Jahre vor dem Ruhestand
  • der Dienstzeit

Ihre Pension wird aus der Anzahl Ihrer Dienstjahre und einem prozentualen Faktor errechnet. Der Höchstsatz liegt aktuell bei 71,75 Prozent. Die 71,75% des letzten Gehalts erhalten Sie allerdings erst nach 40 Dienstjahren (Anzahl der Dienstjahre x Berechnungsfaktor).

Der Ruhegehaltsfaktor wird auf das Gehalt angewandt, das Sie in den letzten zwei Jahren vor Eintritt in Ihren Ruhestand erhalten haben. 

Bei einer Teilzeitstelle oder wenn Sie früher in den Ruhestand gehen möchten, fällt die Pension entsprechend geringer aus. Die Berechnung zeigt, dass zwischen Ruhegehalt und monatlichem Einkommen auch bei Hochschuldozenten eine erhebliche Lücke klaffen kann. Eine zusätzliche private Altersvorsorge hat hier nicht nur steuerliche Vorteile.

Private Krankenversicherung für Hochschuldozenten

Paar läuft gemeinsam am Stand

Pflegepflichtversicherung

Frau sitzt in Büro mit großen Fenstern

Altersvorsorge

Dienstunfähigkeit statt Berufsunfähigkeit

Werden Sie aufgrund einer Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, haben Sie nach mindestens fünf Jahren Dienstzeit einen ersten Anspruch auf ein Ruhegehalt durch Ihren Dienstherren. 

Dieses Ruhegehalt fällt allerdings deutlich geringer aus, als die Pension bei regulärem Renteneintritt und wird sich in der Höhe auch deutlich von dem während der aktiven Zeit unterscheiden.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung hilft Ihnen nicht weiter, denn hier würde die sogenannte Verweisung eintreten. Das bedeutet, nach den Kriterien Ihres Dienstherren sind Sie in den Ruhestand zu versetzen, nach den Kriterien ihrer Versicherung können Sie eventuell noch stundenweise arbeiten. Ein Dilemma, dass Sie mit dem Abschluss einer Dienstunfähigkeitsversicherung lösen. Denn für diese gilt die Entscheidung des Dienstherren.

 

Haftpflicht schützt vor Regressansprüchen

Auch Hochschuldozenten können von Ihrem Dienstherren bei Schäden am Eigentum der Hochschule in Regress genommen werden. Beispielsweise wenn eine teure Code-Karte oder ein Dienstlaptop verloren gehen. Grundlage für einen Regress des Dienstherren ergeben sich allerdings nicht nur aus dem jeweiligen Landesgesetzen, sondern auch aus dem Bundesbeamtengesetz. Je nachdem, welcher Schaden entstanden ist kann das ganz schön teuer werden.

Die kombinierte Privat- und Amtshaftpflicht trägt diesem Risiko Rechnung und unterstützt auch bei der Klärung, ob dem Schaden eine grobe Fahrlässigkeit zugrunde liegt oder nicht. 

Physiotherapeut behandelt Patient auf Liege

Dienstunfähigkeitsversicherung

Lächelnde Frau mit Sporttasche

Kombinierte Privat- und Amtshaftpflicht