Die häufigsten Fragen
Fragen zur neuen CfP
Die FAMK hat in der GOÄ immer nur den 1,6-fachen Faktor erstattet. Gilt dieser mit dem Wegfall der alten KV-Karte weiterhin?
Nein. Ende drittes Quartal 2023 findet die Umstellung des Abrechnungsverfahrens statt. Bislang konnten Sie beim Arzt mit der FAMK-Karte über die Abrechnungssysteme der GKV abrechnen und mussten nicht in Vorlage treten. Ab jetzt werden die Erstattungssätze in der GOÄ auf den in der PKV üblichen 2,3-fachen Steigerungsfaktor (med.-techn. = 1,8, Laborleistungen = 1,15) angepasst. Bei Vorliegen einer stichhaltigen medizinischen Begründung erstatten wir auch darüber hinaus – bis zum 3,5-fachen Steigerungssatz.
Dazu wurden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen angepasst. Weitere Info finden Sie im Bereich Mitglieder-Infos.
Bitte beachten Sie: Eine stichhaltige medizinische Begründung beinhaltet den individuellen Grund, warum Ihr Arzt eine bestimmte Behandlung oder Anwendung verschreibt. Bei der Abrechnung nur einzelne Begriffe wie beispielsweise "Akkuflow" oder ähnliches aufzuführen, gilt nicht als stichhaltige medizinische Begründung.
Ich benötige regelmäßig teure Medikamente. Muss ich diese nun vorfinanzieren?
Mit dem Verband der hessischen Apotheken haben wir vereinbart, dass bei teuren Medikamenten eine direkte Abrechnung mit der FAMK möglich ist. Die Apotheke kann sich im Bedarfsfall mit uns in Verbindung setzen.
Wir erstatten den Rechnungsbetrag direkt - eine Vorfinanzierung ist in diesem Fall nicht notwendig.
Muss ich ab jetzt alle (zahn)ärztlichen Behandlungen erst mal selbst bezahlen?
Wir bieten den Ärzten weiterhin eine direkte Abrechnung der GOÄ-Leistungen an. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Steigerungsfaktoren der GOÄ angewendet und die Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte beachtet werden. Dies gilt analog für die GOÄ-Ziffern.
Im Bedarfsfall kann sich die Arztpraxis zwecks Klärung gerne mit uns in Verbindung setzen.
Im Schreiben der KV Hessen heißt es, dass ab dem 01.10.2023 die Abrechnung des Arztes mit mir direkt vorgenommen werden muss. Was ist richtig?
Richtig ist, dass mit der Umstellung des Abrechnungsverfahrens eine Vertragsbeziehung zwischen Ihnen und Ihrem Arzt entsteht. Daher die Aussage der KV Hessen. Grundsätzlich sind Sie damit als Patient/in auch Rechnungsempfänger.
Wir bieten Ihnen und Ihrer Arztpraxis weiterhin eine direkte Abrechnung mit uns an (unter der Voraussetzung…. – s.o.) an. Die Umsetzung ist allerdings freiwillig und die Entscheidung liegt bei Ihrem Arzt.
Steigt die Prämie jetzt mit der Umstellung nochmal?
Die Umstellung wurde (soweit absehbar) in die Prämienanpassung zum 01.07.2023 bereits einkalkuliert.
Weitere Beitragserhöhungen aufgrund der Umstellung können wir aktuell ausschließen.
Auf der Karte steht ein Erstattungssatz für das Zweibettzimmer von (z.B.) 35%. Bekomme ich hier weiterhin alles erstattet?
Bezüglich der Abrechnung von Wahlleistungen im Krankenhaus können wir die Beihilfeleistung nur dann auszahlen, wenn Sie sich für den Abzug der 18,90 EUR von Ihren Bezügen entschieden haben und uns dies bekannt ist. In der Praxis hängt es vom Krankenhaus ab, wie die Rechnungen gestellt werden.
Deswegen weisen wir nur den %-Satz des versicherten Tarifs auf der Karte aus.
Achtung: Das gilt nicht für POA-Versicherte. Hier kann nur die Tarifleistung erstattet werden.
Allgemeine Fragen
Übernimmt die FAMK auch IGeL-Leistungen?
Wir von der FAMK orientieren uns am Beihilferecht und übernehmen nur die Leistungen, die als medizinisch notwendig anerkannt sind. Eine Übernahme von IGeL-Leistungen durch uns ist möglich, wenn eine medizinische Notwendigkeit durch Ihren Arzt bescheinigt wird.
Muss ich meine Vorversicherung angeben?
Ja, bitte senden Sie uns den Nachweis Ihrer letzten Versicherung innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Versicherung bei uns zu. Gerne auch per E-Mail. Wird die Vorversicherung nicht nachgewiesen, ist ein gesetzlich festgelegter Prämienzuschlag zu entrichten.
Sind Kostenerstattungen ohne Rezept möglich?
Nein, leider sind Arzneimittel/ Hilfsmittel/ physiotherapeutische Heilbehandlungen ohne eine ärztliche Verordnung oder ein Rezept nicht erstattungsfähig.
Kann ich meinen Ehepartner oder Kinder auch bei der FAMK versichern?
Ja. Es müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Am besten rufen Sie uns an, damit wir klären können, ob diese erfüllt sind.
Melde ich mich als Privatpatient an?
Als Mitglied der FAMK sind Sie privat versichert und erhalten vom Arzt eine Privatrechnung für Ihre Behandlung.
Zum Beihilfe-Service
Muss ich meinen Beihilfe-Antrag selbst stellen?
Nein, wir übernehmen sowohl die Vorfinanzierung Ihrer Krankheitskosten als auch die Abwicklung mit der hessischen Beihilfestelle. Dazu stellen wir Ihnen den entsprechenden Beihilfeantrag zur Verfügung. Sie müssen nur noch unterzeichnen und uns bevollmächtigen, das Beihilfeverfahren für Sie durchzuführen.
Hinweis: Bitte reichen Sie Rechnungen für privat abgerechnete Leistungen spätestens 9 Monate nach Rechnungsdatum bei uns ein, damit die FAMK für Sie die einjährige Einreichungsfrist nach der HBeihVO wahren kann. Für verspätet eingereichte Belege kann eine Abwicklung der Beihilfe u.U. nicht mehr vorgenommen werden.
Zum BeihilfeSorglos Tarif
Wie funktioniert die Abrechnung mit Arzt oder Zahnarzt?
Wenn Sie bei uns versichert sind, erhalten Sie für jede Behandlung eine Privatrechnung von Ihrem Arzt oder Zahnarzt. Diese reichen Sie (am besten über die Rechnungen App) bei uns ein und erhalten dann Ihre Erstattung inklusive des Beihilfeanteils Ihres Dienstherren. Diesen Beihilfeanteil holen wir uns über die Beihilfeabwicklung von der Beihilfestelle zurück.
Ihre Antwort ist nicht dabei?
Unsere Mitarbeiter nehmen sich gerne Zeit für Sie und gehen auf alle Ihre Fragen individuell ein.
Fragen zur Abrechnung beantwortet Ihnen unser Leistungsteam:
T 069 97 466 200
innerhalb der folgenden Servicezeiten
Montag bis Donnerstag:
8 Uhr - 17 Uhr
Freitag:
8 Uhr - 15 Uhr